Schutzrechte

Wesentliche Schutzrechtsarten / Gewerbliche Schutzrechte

Für die Entwicklung und Markteinführung und -durchsetzung neuer Produkte ist häufig ein erheblicher Aufwand erforderlich, den der Entwickler durch längerfristigen Umsatz mit dem neuen Produkt zu kompensieren hofft. Ein Nachahmer hat diesen anfänglichen Aufwand nicht und kann daher günstiger kalkulieren und zum Nachteil des Entwicklers leicht die Früchte fremder Arbeit ernten. Dieser an sich wettbewerbstypische Vorgang könnte dazu führen, dass keine aufwendigen Neuentwicklungen begonnen werden und die Technik stagniert.

Zur Anregung von Produktinnovationen sehen daher alle wichtigen Industrienationen gewerbliche Schutzrechte vor, welche einerseits den Entwickler innovativer Produkte gegen Nachahmer schützen und andererseits den Wettbewerb nicht unangemessen beschränken sollen. Von besonderer Bedeutung sind dabei amtlich registrierte Schutzrechte.

Patente

Patente werden nach amtlicher Sachprüfung auf technische Ideen erteilt, welche gegenüber dem Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt neu und erfinderisch sein müssen. Ein erteiltes Patent verleiht dem Patentinhaber das alleinige Recht, den Gegenstand des Patents herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen oder gewerblich zu benutzen. Die maximale Laufdauer eines Patents beträgt 20 Jahre. Das Patent ist gegenüber dem Gebrauchsmuster das weitaus häufiger gewählte technische Schutzrecht. Ausführliche Informationen finden sich im kostenlos erhältlichen Merkblatt für Patentanmelder des DPMA.

Gebrauchsmuster

Gegenstand eines Gebrauchsmusters, gelegentlich auch kleines Patent genannt, kann gleichfalls eine technische Idee sein, wobei aber Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen sind. Die maximale Laufzeit des Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre. Ausführliche Informationen finden sich im kostenlos erhältlichen Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder DPMA.

Geschmacksmuster

Das Geschmacksmuster ist ein auf nicht technisch bedingte Gestaltungen von Gegenständen, insbesondere deren visuellen Eindruck gerichtetes Schutzrecht, welches daher in anderen Sprachen auch als Design Patent oder ähnlich bezeichnet wird. Die Laufzeit eines eingetragenen Geschmacksmusters beträgt 5 Jahre und kann um jeweils weitere 5 Jahre bis auf maximal 25 Jahre verlängert werden, was aber wegen typischerweise kürzere Produktzyklen selten in Anspruch genommen wird. Ausführliche Informationen finden sich im kostenlos erhältlichen Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder des DPMA.

Marken

Marken, früher auch als Warenzeichen bezeichnet, sind ein wichtiges Instrument, eigene Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Anbieter zu unterscheiden und abzugrenzen. Gut eingeführte Marken können den Hauptvermögenswert eines Unternehmens darstellen. Markenschutz kann auch ohne Eintragung entstehen, dringend empfohlen ist aber die Markeneintragung aufgrund des einfacher durchsetzbaren Schutzes. Dringend ratsam sind Markenanmeldungen auf den eigenen Firmennamen und wichtige Produktnamen. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre und ist um jeweils 10 Jahre beliebig verlängerbar. Ausführliche Informationen finden sich im kostenlos erhältlichen Merkblatt für Markenanmelder des DPMA.

Schutz über Deutschland hinaus

Deutsche gewerbliche Schutzrechte sind nur in Deutschland wirksam. Durch die fortschreitende internationale Verflechtung im Wirtschaftsleben, sei es durch territoriale Ausweitung der eigenen Tätigkeit, durch Kooperationen oder durch Lizenzvergaben, ist zunehmend häufig auch ein Schutz über Deutschland hinaus, insbesondere in Europa wünschenswert oder gar unverzichtbar. Durch internationale Vereinbarungen kann für ausländische Schutzrechte innerhalb von 6 Monaten für Marken und Geschmacksmuster, bzw. von 12 Monaten für Patente, die Priorität deutscher Anmeldungen beansprucht werden. Ausländische Nachanmeldungen haben dann in wesentlichen Punkten den gleichen Zeitrang wie die zugrunde liegende deutsche Anmeldung. Durch diese wichtige Regelung kann in einem ersten Schritt eine vergleichsweise kostengünstige deutsche Erstanmeldung zur Prioritätswahrung eingereicht werden. Die Entscheidung über kostenintensivere Auslandsanmeldungen kann durch innerhalb der Prioritätsfrist durchgeführte Recherchen und gewonnene Praxiserfahrungen auf eine breitere und verlässlichere Basis gestützt werden. Gebrauchsmuster sind nicht in allen Ländern vorgesehen, für technische Ideen mit weitreichender Bedeutung erscheint aber ohnehin das Patent als Schutzrecht angemessen und die Priorität eines deutschen Gebrauchsmusters kann bei ausländischen Patentanmeldungen beansprucht werden.

Europäische Verfahren

Von besonderer Bedeutung erweist sich der europäische Raum. Für Europa gibt es für Patente, Marken und Geschmacksmuster mittlerweile attraktive europäische Schutzrechte, welche sich großer Beliebtheit erfreuen. Mit Ausnahme von Fällen, in denen über Deutschland hinaus in Europa Schutz nur in einem oder zwei Ländern, insbesondere nur in den deutschsprachigen Ländern Österreich und Schweiz benötigt wird, sind die europäischen Verfahren zu empfehlen. Dabei ist zu beachten dass der Länderumfang nicht mit dem geografischen Europa identisch ist.

Europäische Patente werden durch das Europäische Patentamt in München erteilt. Mitgliedsstaaten sind nicht alle Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft, aber zusätzlich weitere Staaten wie z.B. die Schweiz oder die Türkei. Die Zahl der europäischen Patentanmeldungen beträgt mittlerweile mehr als 250.000 jährlich. Die maximale Laufzeit eines europäischen Patents beträgt 20 Jahre ab Anmeldetag.

Europäische Gemeinschaftsmarken werden nach amtlicher Prüfung ähnlich dem deutschen Verfahren mit einheitlicher Gültigkeit für die gesamte Europäische Gemeinschaft eingetragen. Neben dem einheitlichen Eintragungsverfahren ist von besonderem Vorteil, dass die Gemeinschaftsmarken automatisch auch in neu beitretenden Staaten Gültigkeit erlangen und dass eine rechtserhaltende Benutzung nicht für jeden einzelnen Mitgliedsstaat nachgewiesen werden muss.

Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden ähnlich dem deutschen Verfahren vor Eintragung nur auf formale Erfordernisse geprüft. Die Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden wie die Gemeinschaftsmarken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien, behandelt.

Internationale Verfahren

Für Patente gibt es ein internationales Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag PCT. Das internationale Verfahren führt aber nicht zur Erteilung eines internationalen Patents und stellt nur einen Zwischenschritt dar, durch welchen eine Entscheidung zur Aufnahme von nationalen oder regionalen, wie z.B. europäischen Patenterteilungsverfahren aufschiebbar ist. Da durch das internationale Verfahren nahezu alle wichtigen Industriestaaten erfasst werden können, ist dieses Verfahren besonders geeignet für Fälle, in welchen Schutz auch in außerhalb Europas liegenden Ländern angestrebt wird. Der Anmelder erhält durch eine im Verlauf des internationalen Verfahrens durchgeführte amtliche Recherche eine breitere Entscheidungsbasis und gewinnt durch die Dauer des internationalen Verfahrens Zeit.

Marken können, wenn bereits eine nationale Markeneintragung vorliegt, international registriert werden. Der Umfang der Mitgliedsstaaten nach verschiedenen Übereinkommen ist relativ groß, so dass die internationale Markenregistrierung einen attraktiven Weg für einen außerhalb Europas angestrebten Markenschutz darstellt.

Auch für Geschmacksmuster gibt es eine internationale Hinterlegung. Aufgrund des geringen Umfangs der Mitgliedsstaaten ist dieser Weg derzeit aber nicht sonderlich interessant.

Die internationalen Verfahren werden beim Internationalen Büro der WIPO in Genf behandelt.

Nationale Verfahren im Ausland

In allen wirtschaftlich bedeutenden Staaten gibt es Patente, Geschmacksmuster und Marken, wobei insbesondere auch China, als aufstrebende Wirtschaftsmacht mit einer den europäischen Bestimmungen sehr ähnlichen Gesetzgebung zu gewerblichen Schutzrechten, zu erwähnen ist. Die Bestimmungen in den einzelnen Staaten weichen zum Teil aber auch erheblich voneinander ab, so dass hier nicht auf Einzelheiten eingegangen werden kann. Wichtig ist die Beachtung des Prioritätszeitraums zu einer deutschen Anmeldung.