Tätigkeitsbereiche der Kanzlei Baur & Weber Patentanwälte Ulm

Wir bieten Ihnen Rat und Unterstützung zu allen Fragen gewerblicher Schutzrechte an. Insbesondere sind hierbei als häufige Fälle eingeschlossen:

Eigene Schutzrechtsanmeldungen

Vorbereitung eigener Schutzrechtsanmeldungen im In- und Ausland auf der Basis Ihrer Unterlagen und Erläuterungen, in der Regel in Verbindung mit Besprechungen zu dem Gegenstand des Schutzrechts, Recherchen nach Wahl des Mandanten. Die vorbereitende Phase ist von besonderer Bedeutung, weil dabei der ursprüngliche Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung festgelegt wird, welcher nachträglich zwar eingeschränkt, aber nicht erweitert werden kann.

Einreichung der Anmeldungen bei der jeweiligen Behörde und Vertretung des Anmelders vor der Behörde bis zum Abschluss des Eintragungs- oder Erteilungsverfahrens. Dies umfasst auch die Sachdiskussion im Prüfungsverfahren vor der Behörde und die Überwachung von Fristen im teilweise sehr komplexen Verfahrensablauf.

Nach Eintragung bzw. Erteilung des Schutzrechts Beibehaltung der Vertretung und Überwachung von Fristen für die Aufrechterhaltung, Erinnerung an und Einzahlung von Aufrechterhaltungsgebühren nach Entscheidung des Mandanten.

Die deutschen sowie die gebündelten europäischen und internationalen Verfahren führen wir aufgrund unserer umfassenden Vertretungsbefugnisse selbst durch. Für nationale Verfahren im Ausland ist die Bestellung eines zugelassenen Vertreters im jeweiligen Land erforderlich. Wir arbeiten hierfür mit ausgewählten Kollegen und Dienstleistern zusammen.

Durchsetzung eigener Schutzrechte

Wesentlicher Zweck von gewerblichen Schutzrechten ist die Abwehr von Nachahmern. Hauptziel für den Schutzrechtsinhaber ist in der Regel, das Auftreten von Nachahmungen von vornherein zu verhindern oder auftretende Nachahmungen wieder zu beseitigen. Im Regelfall wird man vorprozessual versuchen, die Nachahmung durch Hinweis auf das eigene Schutzrecht an den Verletzer zu beseitigen. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird erfreulicherweise eine Lösung außergerichtlich gefunden, wodurch das Streitverfahren zeitlich erheblich abgekürzt und das Prozesskostenrisiko vermieden wird. Eine Verletzungsklage sollte aber als letztes Mittel gegen uneinsichtige Verletzer in Betracht bleiben. In anderer Konstellation kann für einen Schutzrechtsinhaber auch ein Verkauf des Schutzrechts, eine Lizenzvergabe oder eine durch die Schutzrechtssituation veranlasste Kooperation in Frage kommen.

Fremde Schutzrechte

Ebenso wie der Schutzrechtsinhaber erwartet, dass andere sein Schutzrecht respektieren, sollten auch berechtigte fremde Schutzrechte beachtet werden. Die Nichtbeachtung fremder Schutzrechte kann zu erheblichen Folgekosten für den Verletzer führen, welche den anfänglichen vermeintlichen Vorteil weit übersteigen können. Dies bedeutet nicht, dass alle fremden Schutzrechte ohne nähere Prüfung als berechtigt anzusehen sind. Insbesondere ungeprüft eingetragene Schutzrechte, wie z.B. Gebrauchsmuster, sind häufig aufgrund vorbekannten Standes der Technik nicht rechtsbeständig und angreifbar. Fremde Schutzrechte können durch gezielte Recherchen oder fortlaufende Überwachungen gesucht und beobachtet werden.

Abwehr fremder Einsprüche

Bei von einem Dritten aus einem fremden Schutzrecht geltend gemachten Ansprüchen ist eine unverzügliche umfassende Prüfung der Schutzrechtssituation dringend geboten. Nicht jeder auf ein Schutzrecht gestützte Anspruch ist berechtigt, so dass fremde Ansprüche vielfach abzuweisen sind. Beispielsweise kann ein bestehendes fremdes Schutzrecht aufgrund eines vorbekannten Standes der Technik nicht rechtsbeständig und angreifbar sein. Eine angegriffene angebliche Verletzungsform fällt häufig bei näherer Analyse eines Schutzrechts gar nicht unter dessen Schutzumfang.

Die Prüfung fremder Ansprüche erfordert in der Regel umfangreiche Recherchen und Analysen unter intensiver Einbindung des Mandanten. Die Reaktion auf fremde berechtigte oder unberechtigte Ansprüche hängt von einer Vielzahl von Kriterien ab. Erfreulicherweise kann die weit überwiegende Zahl der Streitfälle außergerichtlich beigelegt werden. Dabei können sich durchaus auch für beide Seiten vorteilhafte Vereinbarungen ergeben.

Es kann aber durchaus in Einzelfällen angezeigt sein, sich gegen fremde Ansprüche durch einen Angriff auf das Schutzrecht, z.B. Einspruch, Widerspruch, Nichtigkeitsklage, Löschungsantrag oder Löschungsklage zur Wehr zu setzen und dabei das Schutzrecht zu beseitigen oder so weit einzuschränken, dass die eigene Benutzungsform nicht mehr von dem fremden Schutzrecht erfasst ist.

Recherchen und Überwachungen

Recherchen in elektronischen Datenbanken nach:

  • Stand der Technik zu einem technischen Sachverhalt:
    • als technische Information zu einem eigenen Vorhaben
    • in Vorbereitung einer eigenen Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung
    • zur Prüfung und Abwehr fremder Ansprüche
  • entgegenstehenden Schutzrechten zu einem technischen Sachverhalt, z.B. im Vorfeld eines eigenen Vorhabens
  • fremden Markenrechten im Vorfeld einer vorgesehenen eigenen Produkt- oder Firmenkennzeichnung
  • Schutzrechten eines namentlich bekannten Wettbewerbers
  • Details eines bestimmten fremden Schutzrechts, Registerauszüge, Patentschriften
  • Fortlaufende Überwachung von neu veröffentlichten Patentdokumenten nach verschiedenen Kriterien:
    • Bereiche aus der Internationalen Patentklassifikation
    • Namen von Wettbewerbern
    • Stichworten
  • neu veröffentlichten Markenanmeldungen, insbesondere im Vergleich zu einer eigenen Markeneintragung, um kollidierende Fremdmarken frühzeitig abzuwehren
  • Abläufen amtlicher Verfahren zu einzelnen bekannten Fremdschutzrechten

Bitte beachten Sie, dass für Recherchen und Überwachungen grundsätzliche keine Gewähr auf Vollständigkeit und Bewertung übernommen werden kann. Die Ergebnisse hängen stark von der Vorgabe der Suchkriterien, den Formulierungen in fremden Schutzrechten und der Vollständigkeit der abgefragten Datenbanken ab.

Vereinbarungen über Schutzrechte, Lizenzen

Vereinbarungen über gewerbliche Schutzrechte können neben konkreten Schutzrechtsverletzungen auch in einer Vielzahl weiterer Situationen auftreten, und insbesondere zur Vermeidung späterer Streitigkeiten in einem frühen Stadium mit Geschäftspartnern vorsorglich, auch hinsichtlich noch nicht bestehender Schutzrechte, getroffen werden. Man sollte die Zeit, zu der man sich gut versteht, nutzen, um Vorsorge zu treffen für eine hoffentlich nicht eintretende Situation, in der man sich nicht mehr gut versteht.